Steuerliche Unternehmensbewertung
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Das vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß § 200 Bewertungsgesetz (BewG) dient der Bestimmung des
gemeinen Wertes von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) und des Wertes des
Betriebsvermögens von gewerblichen und freiberuflich tätigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften
für Zwecke der Erbschaftsteuer, der Schenkungsteuer und für ertragssteuerliche Bewertungsanlässe
(BMF-Schreiben vom 22.09.2011).
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 02.12.2019 - II R 5/19 das Wahlrecht des Steuerpflichtigen entsprechend
den Erbschaftsteuer-Richtlinien bestätigt. Gegen den Willen des Steuerpflichtigen kann dieses Verfahren
nicht durch die Finanzverwaltung herangezogen werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine Bewertungsmethode
wie dem IDW Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer, so muss im Falle einer Unverwertbarkeit der vorgelegten
Bewertung die Finanzverwaltung auch eine Bewertung nach dieser Methode vornehmen. Eine abweichende Bewertung durch
die Finanzverwaltung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist dann nicht möglich.
Die im Vergleich zu anderen Bewertungsverfahren tendenziell auftretenden höheren Unternehmenswerte können auch vom
Steuerpflichtigen in den Fällen genutzt werden, in denen ein steuerlicher Ansatz eines höheren Unternehmenswertes
die vorteilhaftere Variante darstellt.
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren werden die steuerlichen Gewinne der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag
abgelaufenen Geschäftsjahre um außergewöhnliche, einmalige und andere Komponenten bereinigt, ggf. um einen
Unternehmerlohn ergänzt und die tatsächliche gebuchte Steuerlast durch einen Steuersatz von 30% auf
das bereinigte (positive) Ergebnis ersetzt. Der Durchschnitt der bereinigten Ergebnisse (abzüglich der neu
ermittelten Steuerlast) dieser drei Jahre wird mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der entstehende
Wert stellt den vereinfachten Ertragswert bzw. gemeinen Wert dar.

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Einheitlicher Multiplikator (Weiter)