Unternehmensbewertung
Das Ertragswertverfahren nach IDW S 1
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der
Wirtschaftsprüfer hat die konzeptionellen Grundlagen für Bewertungen durch Wirtschaftsprüfer
im IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) zusammengefasst.
Dieser hat sich in Deutschland als führender Standard zur Bewertung von Unternehmen etabliert.
Der Standard in der Fassung aus dem Jahr 2008 mit Stand vom 04.07.2016 wird im Jahr 2025 durch eine neue Fassung ersetzt. Der Entwurf wurde mit dem Stand 07.11.2024 veröffentlicht.
In dem Standard sind als gängige Verfahren das Ertragswertverfahren und das Discounted Cash Flow-Verfahren aufgeführt. Bei Unternehmensbewertungen von kleineren oder mittelständischen Unternehmen wird häufig das Ertragswertverfahren herangezogen.
Der Standard enthält die folgenden Bewertungsgrundlagen:
Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes wird zwischen der Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens und des nicht betriebsnotwendigen Vermögens unterschieden. Dem Barwert aus der Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse sind die Werte der veräußerbaren Vermögensgegenstände abzüglich der dazugehörigen Schulden des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen. Die Bewertung erfolgt (je nach Größe des Unternehmens) in folgenden Schritten:
Der Standard in der Fassung aus dem Jahr 2008 mit Stand vom 04.07.2016 wird im Jahr 2025 durch eine neue Fassung ersetzt. Der Entwurf wurde mit dem Stand 07.11.2024 veröffentlicht.
In dem Standard sind als gängige Verfahren das Ertragswertverfahren und das Discounted Cash Flow-Verfahren aufgeführt. Bei Unternehmensbewertungen von kleineren oder mittelständischen Unternehmen wird häufig das Ertragswertverfahren herangezogen.
Der Standard enthält die folgenden Bewertungsgrundlagen:
Der Wert eines Unternehmens (Ertragswert) bestimmt sich anhand der Nettozuflüsse an den/die Unternehmenseigner.
Der Wert ist der Barwert der zukünftigen Nettozuflüsse.
Die zukünftigen Nettozuflüsse werden durch Planungswerte abgebildet und sind dementsprechend unsicher.
Die Ermittlung des Barwertes erfordert eine Kapitalisierung der Nettozuflüsse (finanziellen Überschüsse) mit dem Kapitalisierungszinssatz.
Der Kapitalisierungszinssatz repräsentiert die Rendite aus einer Investition in eine adäquate Alternativanlage (anderes Unternehmen).
Aufgrund der Heranziehung der Alternativanlage handelt es sich um eine Vergleichsbewertung. Es wird aber nicht das Verhältnis aus den
finanziellen Überschüssen des zu bewertenden Unternehmens zu den finanziellen Überschüssen des Vergleichsunternehmens multipliziert
mit dem bekannten Wert des Vergleichsunternehmens herangezogen, sondern es werden die finanziellen Überschüsse des zu bewertenden
Unternehmens mit der Rendite des Vergleichsunternehmens auf den Bewertungsstichtag abgezinst.
Die Rendite des Vergleichsunternehmen soll kapitalmarktbezogen ermittelt werden. Als geeignetes kapitalmarktbezogenes Verfahren wird
das Capital Asset Pricing Modell (CAPM) erachtet.
Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes wird zwischen der Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens und des nicht betriebsnotwendigen Vermögens unterschieden. Dem Barwert aus der Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse sind die Werte der veräußerbaren Vermögensgegenstände abzüglich der dazugehörigen Schulden des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen. Die Bewertung erfolgt (je nach Größe des Unternehmens) in folgenden Schritten:
- Analyse des rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Umfeldes
- Untersuchung der Branche, des Wettbewerbs, der Stellung des Unternehmens im Markt, der gesamtwirtschaftlichen Lage
- Vergangenheitsanalyse: Bereinigung der Gewinn- und Verlustrechnungen um außerordentliche und einmalige Erträge und Aufwendungen
- Aufstellung der Planungsrechnungen oder Plausibilitätsbeurteilung der vorgelegten Planungen
- Ableitung der erwarteten finanziellen Überschüsse
- Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes
- Ermittlung des Barwertes der finanziellen Überschüsse
- ggf. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- Zusammenführung der Werte (Barwert und Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens)

Aufstellung der Planungsrechnung (Weiter)