Unternehmensbewertung
Planungsrechnungen beim Ertragswertverfahren nach IDW S 1
Vor der Aufstellung der Planungsrechnungen wird eine Analyse der vorangegangenen drei bis
fünf Jahre vorgenommen, bei der außergewöhnliche bzw. einmalige, zukünftig nicht mehr anfallende
und sonstige Vorgänge aus den Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Jahre bereinigt werden.
Die bereinigten Werte geben einen Überblick über die betriebswirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens in der Vergangenheit und damit auch einen Anhalts-/Ausgangspunkt über die
zukünftige Entwicklung und die möglichen Planungswerte.
Eine Unternehmensbewertung nach dem IDW Standard S 1 erfordert die Aufstellung von integrierten Planungsrechnungen. Ausgangspunkt ist der letzte aufgestellte Jahresabschluss vor dem Bewertungsstichtag. Die Bilanzwerte dieses Jahresabschlusses werden für jedes Planjahr fortentwickelt.
Die finanziellen Überschüsse werden durch die Aufstellung von Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen ermittelt. Zudem wird durch die Fortentwicklung der Planbilanzen und die Aufstellung von Kapitalbedarfsrechnungen die gesellschaftsrechtliche Ausschüttungsfähigkeit und die Finanzierbarkeit der Auskehrung der finanziellen Überschüsse überprüft.
Die Planungsrechnungen sind aufeinander abgestimmt. So werden die Buchwerte der bereits vorhandenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens jährlich um die Abschreibungen vermindert und um neue Investitionen abzüglich der darauf entfallenden Abschreibungen aufgestockt. Die Abschreibungen werden in die Plangewinn- und -verlustrechnungen eingestellt und der erforderliche Kapitalbedarf aus den Investitionen in die Kapitalbedarfsrechnung aufgenommen. Auch der Kapitalbedarf bzw. -überschuss jeder Periode wird durch das daraus resultierende Zinsergebnis in den Plangewinn- und -verlustrechnungen abgebildet.
Grundsätzlich wird von einer unendlichen Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens ausgegangen, soweit nicht eine endliche Lebensdauer absehbar oder wahrscheinlich ist. Die Aufstellung von integrierten Planungsrechnungen bis unendlich ist nicht möglich und zudem sinkt die Vorhersehbarkeit weit in der Zukunft liegender Planungswerte.
Planungsrechnungen für Unternehmensbewertungen werden daher in der Regel auf einen Detailplanungszeitraum von drei bis fünf Jahren und einen anschließenden Zeitraum bis unendlich (hier 2024 ff) aufgeteilt. Der Zeitraum bis unendlich wird als ewige Rente bezeichnet, da das Modell der ewigen Rente angewandt wird.
Bei komplexeren Bewertungen kann es durch Nebenrechnungen zu mehr als zwei Phasen kommen. So können z.B. Lebenszyklen von Produkten enden oder ein Aufzehren von handelsrechtlichen oder steuerlichen Verlustvorträgen eine Nebenrechnung erforderlich machen.
Verfügt ein Unternehmen über Planungsrechnungen, prüft der Wirtschaftsprüfer die Plausibilität dieser Rechnungen. Fehlende Planungsrechnungen muss der bewertende Wirtschaftsprüfer ggf. in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen oder, wie es bei Gerichtsverfahren häufig der Fall ist, selbständig erstellen.
Eine Unternehmensbewertung nach dem IDW Standard S 1 erfordert die Aufstellung von integrierten Planungsrechnungen. Ausgangspunkt ist der letzte aufgestellte Jahresabschluss vor dem Bewertungsstichtag. Die Bilanzwerte dieses Jahresabschlusses werden für jedes Planjahr fortentwickelt.
Die finanziellen Überschüsse werden durch die Aufstellung von Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen ermittelt. Zudem wird durch die Fortentwicklung der Planbilanzen und die Aufstellung von Kapitalbedarfsrechnungen die gesellschaftsrechtliche Ausschüttungsfähigkeit und die Finanzierbarkeit der Auskehrung der finanziellen Überschüsse überprüft.
Die Planungsrechnungen sind aufeinander abgestimmt. So werden die Buchwerte der bereits vorhandenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens jährlich um die Abschreibungen vermindert und um neue Investitionen abzüglich der darauf entfallenden Abschreibungen aufgestockt. Die Abschreibungen werden in die Plangewinn- und -verlustrechnungen eingestellt und der erforderliche Kapitalbedarf aus den Investitionen in die Kapitalbedarfsrechnung aufgenommen. Auch der Kapitalbedarf bzw. -überschuss jeder Periode wird durch das daraus resultierende Zinsergebnis in den Plangewinn- und -verlustrechnungen abgebildet.
Grundsätzlich wird von einer unendlichen Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens ausgegangen, soweit nicht eine endliche Lebensdauer absehbar oder wahrscheinlich ist. Die Aufstellung von integrierten Planungsrechnungen bis unendlich ist nicht möglich und zudem sinkt die Vorhersehbarkeit weit in der Zukunft liegender Planungswerte.
Beispiel Planungsrechnung | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff |
---|---|---|---|---|
Umsatzerlöse | 100.000 | 125.000 | 108.000 | 115.000 |
Umsatzkosten | -75.000 | -82.000 | -77.000 | -81.000 |
Bruttoergebnis vom Umsatz | 25.000 | 43.000 | 31.000 | 34.000 |
Vertriebskosten | -5.000 | -6.000 | -5.500 | -6.200 |
Verwaltungskosten | -7.000 | -7.500 | -8.000 | -8.500 |
Forschungs- u. Entwicklungskosten | -1.000 | -1.500 | -2.000 | -2.200 |
Sonstige betriebliche Erträge | 600 | 630 | 610 | 620 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | -500 | -510 | -520 | -530 |
Betriebsergebnis | 12.100 | 28.120 | 15.590 | 17.190 |
Finanzerträge | 160 | 170 | 180 | 200 |
Finanzaufwendungen | -700 | -800 | -600 | -750 |
Ergebnis vor Steuern | 11.560 | 27.490 | 15.170 | 16.640 |
Steuern vom Einkommen | -3.468 | -3.630 | -4.060 | -3.970 |
Jahresüberschuss | 8.092 | 23.860 | 11.110 | 12.670 |
abzüglich Thesaurierung für Innenfinanzierung | -1.500 | -1.600 | -1.700 | -1.750 |
Finanzieller Überschuss vor Steuern | 6.592 | 22.260 | 9.410 | 10.920 |
Persönliche Ertragsteuern | -1.648 | -6.678 | -2.823 | -3.276 |
Finanzieller Überschuss nach Steuern | 4.944 | 15.582 | 6.587 | 7.644 |
Planungsrechnungen für Unternehmensbewertungen werden daher in der Regel auf einen Detailplanungszeitraum von drei bis fünf Jahren und einen anschließenden Zeitraum bis unendlich (hier 2024 ff) aufgeteilt. Der Zeitraum bis unendlich wird als ewige Rente bezeichnet, da das Modell der ewigen Rente angewandt wird.
Bei komplexeren Bewertungen kann es durch Nebenrechnungen zu mehr als zwei Phasen kommen. So können z.B. Lebenszyklen von Produkten enden oder ein Aufzehren von handelsrechtlichen oder steuerlichen Verlustvorträgen eine Nebenrechnung erforderlich machen.
Verfügt ein Unternehmen über Planungsrechnungen, prüft der Wirtschaftsprüfer die Plausibilität dieser Rechnungen. Fehlende Planungsrechnungen muss der bewertende Wirtschaftsprüfer ggf. in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen oder, wie es bei Gerichtsverfahren häufig der Fall ist, selbständig erstellen.

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