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Steuerliche Unternehmensbewertung

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Für steuerliche Bewertungen von Unternehmen und Unternehmensanteilen sind die Bewertungsregelungen in den § 11 Abs. 2, 95-97, 99,103, 109 und 199-203 des Bewertungsgesetzes aufgeführt. Maßgeblich für die Bewertung ist der gemeine Wert.

Erfolgte innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag ein Verkauf von Anteilen oder des ganzen Unternehmens an einen fremden Dritten, so ist dieser Kaufpreis als Wertmaßstab für einzelne Anteile oder das gesamte Unternehmen anzusetzen.

Gab es innerhalb dieses Zeitraums keine Transaktionen, so ist der Wert anhand der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln, die ein Erwerber heranziehen würde. Eine Auflistung der in einzelnen Branchen gebräuchlichen Bewertungsverfahren hat das Bayerische Landesamt für Steuern zusammengestellt (28.02.2013 - S 3224.1.1 - 1/6 St 34).

Alternativ kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) herangezogen werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. (Weiter)

Unterhalt

Berechnung der fiktiven Steuerlast für das unterhaltsrechtlichen Einkommen

Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens werden die unterhaltsrechtlichen Einkünfte um die Vorsorgeaufwendungen, die Zahlungen für Schulden und die Steuern vermindert. Zwischen den steuerlichen und den unterhaltsrechtlichen Einkünften bestehen bei Selbständigen in der Regel Unterschiede, so dass ein Abzug der vom Finanzamt festgesetzten tatsächlichen Steuer beim unterhaltsrechtlichen Einkommen nicht möglich ist.

Für die Einkommensermittlung ist daher eine fiktive Steuerberechnung erforderlich. Diese beinhaltet wegen des trennungsbedingten Wegfalls der Möglichkeit zur steuerlichen Zusammenveranlagung auch eine Heranziehung der Grundtabelle für die Einzelveranlagung statt der Splittungtabelle für zusammenveranlagte Ehegatten.

Im Falle der Zustimmung zum Realsplitting, bei dem die Unterhaltszahlung beim Unterhaltsverpflichteten gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgabe abgezogen und beim Unterhaltsberechtigten gemäß § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern ist, wird auch diese Steuerentlastung des Unterhaltsverpflichteten abzüglich der Steuerbelastung des Unterhaltsberechtigten einbezogen. (Weiter)

Entgangener Gewinn

Steuerlast bei der modifizierten Brutto- bzw. Nettolohnmethode

Der Schadenersatzanspruch beim Verdienstausfallschaden beinhaltet nur die Nettoeinbußen. Die Steuern sind bei der Berechnung des entgangenen Gewinns/der entgangenen Einkünfte mit einzubeziehen. Als Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Steuern hat die Rechtsprechung die modifizierte Bruttolohnmethode (-theorie) und die modifizierte Nettolohnmethode (-theorie) entwickelt.

Bei der Bruttolohntheorie wird unter Bezug auf § 287 ZPO eine Vereinfachung vorgenommen, indem eine Identität bzw. kein großer Unterschied zwischen der Steuerlast angenommen wird, die ohne das Schadenereignis angefallen wäre und der Steuerlast, die durch die Versteuerung des Schadenersatzes zu zahlen ist. Durch das Ereignis sind dem Geschädigten Einkünfte entgangen mit der Folge einer geringeren Steuerlast gegenüber dem Fall eines Nichteintritts des Schadens. Beim Zufluss des entgangenen Gewinns entsteht aber wegen der Steuerpflicht des Schadenersatzes eine (annahmegemäß) vergleichbare Steuerlast. Grundsätzlich ist aber bei der Bruttolohntheorie die Belastbarkeit dieser Annahme zu prüfen.

Die Nettolohntheorie beinhaltet komplexere steuerliche Berechnungen zur Vermeidung eines Unterschiedes zwischen dem entgangenen Gewinn nach Steuern und dem zu zahlenden Schadenersatz nach Steuern. (Weiter)


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