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Insolvenzgründe

§ 17 Insolvenzordnung: Zahlungsunfähigkeit

Euro im Blitz
Die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages entsteht im Falle des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit und/oder einer Überschuldung.

Die Insolvenzordnung enthält im §17 eine kurze Definition der Zahlungsunfähigkeit: "Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."

Der etwas allgemein gehaltene Gesetzestext wurde durch den Bundesgerichtshof in seiner Leitsatzentscheidung vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04) und weiteren Urteilen konkretisiert. Unterschieden wird zwischen der Zahlungseinstellung, der Zahlungsstockung und der Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungseinstellung
Mit der Zahlungseinstellung wird die Zahlungsunfähigkeit faktisch dokumentiert. Als Zahlungseinstellung wird das nach außen hervortretene Verhalten des Schuldners, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, bezeichnet (BGH, Urteil vom 20.11.2001, IX ZR 48/01). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht dafür aus, auch wenn die tatsächlichen Zahlungen noch beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21.06.2007, IX ZR 231/04). Bereits die Nichtzahlung gegenüber einem Gläubiger kann bei einer nicht unerheblichen Forderung ein Indiz sein, selbst wenn andere Gläubiger noch bedient werden (BGH, Urteil vom 20.11.2001, IX ZR 48/01).
Abgrenzung Zahlungs­stockung zu Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsstockung stellt einen kurzfristig behebbaren Mangel an Zahlungsmitteln dar und führt grundsätzlich nicht zu einer Insolvenzantragspflicht.

Eine nur vorübergehende Zahlungsstockung ist gegeben, wenn innerhalb eines kurzen Zeitraums die erforderlichen liquiden Mittel durch die laufende Geschäftstätigkeit zufließen oder der Schuldner durch eine rasche Verwertung entbehrlicher Wirtschaftsgüter oder durch andere Maßnahmen wie z.B. einen Bankkredit oder eine Eigenkapitalzuführung die Mittel beschaffen kann. Als Zeitraum hat der BGH drei Wochen für ausreichend erachtet (BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04).

Reichen die zufliessenden Mittel nicht aus, um die gesamten fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen, so darf die Quote der nicht bezahlbaren fälligen Verbindlichkeiten nicht 10% oder mehr betragen. Liegt die Quote unter 10% und wird erkennbar zukünftig auf über 10% steigen, ist ebenso wie bei Nichtbezahlung von 10% oder mehr eine Zahlungsunfähigkeit und damit eine Insolvenzantragspflicht gegeben.

Die Berechnung der Quote erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden die verfügbaren liquiden Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben, noch nicht eingelöste Schecks, freier Kontokorrentkredit) den bereits fälligen Verbindlichkeiten zum Tag der Prüfung der Zahlungsfähigkeit gegenüber gestellt. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Schulden, so liegt eine Liquiditätslücke vor. Bei einem Bankbestand von 86 und fälligen Verbindlichkeiten von 102 würde die Lücke 16 bzw. 15,69% (16/102) betragen.

Innerhalb von drei Wochen muss diese Liquiditätslücke auf unter 10% gesenkt werden. Durch das BGH-Urteil vom 21.08.2013 (1 StR 6656/12) ist geklärt, dass bei der Berechnung der Schließung der Lücke der Saldo aus den innerhalb der nächsten drei Wochen zufliessenden Mitteln und den zusätzlich fällig werdenden Verbindlichkeiten und den sonstigen Ausgaben heranzuziehen ist.

Würden im obigen Beispiel zum Zeitpunkt der Aufstellung des Finanzstatus für die nächsten drei Wochen ein Eingang von Mitteln in Höhe von 40 erwartet und wäre von zu zahlenden Beträgen von 38 auszugehen, so läge ein Liquiditätsüberschuss von 2 für diese drei Wochen vor. Die Liquiditätslücke würde zum Ende dieses Planungszeitraums um 2 auf 14 sinken und 13,73% (14/102) betragen und damit nicht ausreichend geschlossen.

Das Unternehmen müsste einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen.
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