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Insolvenzgründe

§ 17 Insolvenzordnung: Zahlungsunfähigkeit

Die Auswirkungen der 10%-Grenze unter der Einbeziehung des Planungszeitraums von drei Wochen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1) Liquiditätslücke 10% oder größer => grds. Insolvenzantragspflicht

2) Liquiditätslücke nach drei Wochen <10%, zukünftig aber größer 10% => grds. Insolvenzantragspflicht

3) Liquiditätslücke dauerhaft <10%, aber größer 0% => grds. Insolvenzantragspflicht (Auffassung Institut der Wirtschaftsprüfer)

Eine Ausnahme hat der BGH in seinem Urteil vom 24.05.2005 angeführt:

Bei einer Liquiditätslücke von 10% oder mehr entsteht keine Insolvenzantragspflicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die vollständige bzw. fast vollständige Schließung der Lücke zu erwarten ist. Als Zeitraum wird vom IDW in Ausnahmefällen ein Zeitraum von drei bis sechs Monaten für zumutbar erachtet.

Im Regelfall verbleiben der Geschäftsführung bei Entstehung einer Liquiditätslücke von mehr als 10% drei Wochen, um die Liquiditätslücke zu schließen. Nur in Ausnahmefällen, die dann umfassend dokumentiert werden sollten, ist eine längere Frist zulässig.

Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit bei einer Liquiditätslücke zu einem bestimmten Zeitpunkt beinhaltet nach der Aufstellung des Finanzstatus (Gegenüberstellung liquide Mittel, fällige Verbindlichkeiten) eine Prognose in Form eines Finanzplanes über die Schließung der Lücke. Der BGH hat in seinem Urteil auch angeführt, dass der Geschäftsführer "innerhalb dieses Zeitraums, solange sich seine Prognose nicht vorzeitig als unhaltbar erweist, Zahlungen" vornehmen darf. Gibt es deutlich negative Abweichungen von der Prognose, ist eine Ausschöpfung der Drei-Wochen-Frist nicht zulässig. Es verbleibt dann ab dem Tag der Revision der Prognose noch die Drei-Wochen-Frist nach § 15a InsO für die Stellung des Insolvenzantrages beim Amtsgericht.
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