Schadenersatz
Gerichte, Versicherungen, Geschädigte, Schädiger
Betriebsunterbrechung/Verdienstausfall: Entgangener Gewinn
Betriebsunterbrechungen durch öffentlich-rechtliche Maßnahmen, außergewöhnliche
Vorgänge (z.B. Wasserschaden, Maschinenschaden) oder ein Verkehrsunfall mit Verletzung und
ähnliche Sachverhalte können zu einem entgangenen Gewinn bzw. einem Verdienstausfall führen.
Die Berechnung des entgangenen Gewinns bzw. des Verdienstausfallschadens ist bei Selbständigen aufgrund der meist schwankenden Gewinne eine komplexe Aufgabe, da eine Gegenüberstellung des tatsächlich erzielten Gewinns mit dem ohne das Ereignis voraussichtlich erzielten Gewinns vorzunehmen ist.
Wir erstellen Sachverständigengutachten für die Gerichte und auch für die Parteien zur Bemessung der Höhe des Schadenersatzes als Basis für außergerichtliche Einigungen oder für den Parteivortrag im Rechtsstreit.
Die Berechnung des entgangenen Gewinns bzw. des Verdienstausfallschadens ist bei Selbständigen aufgrund der meist schwankenden Gewinne eine komplexe Aufgabe, da eine Gegenüberstellung des tatsächlich erzielten Gewinns mit dem ohne das Ereignis voraussichtlich erzielten Gewinns vorzunehmen ist.
Wir erstellen Sachverständigengutachten für die Gerichte und auch für die Parteien zur Bemessung der Höhe des Schadenersatzes als Basis für außergerichtliche Einigungen oder für den Parteivortrag im Rechtsstreit.
Schadenersatz
Verdienstausfall/ Entgangener Gewinn
Vorgehensweise bei der Berechnung
Maßgeblich für die Berechnung des Verdienstausfallschadens bzw. des
Betriebsunterbrechungsschadens eines Selbständigen ist der entgangene Gewinn. Dieser ist
die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Gewinn und dem Gewinn, der ohne das
Ereignis eingetreten wäre. Bei der Ermittlung des Gewinns sind daher die Umsatzerlöse
und die Kosten (Aufwendungen) zu prognostizieren, die ohne das Ereignis angefallen wären,
tatsächlich aber nicht angefallen sind.
Die Feststellung des entgangenen Gewinns erfordert eine Analyse des Geschäftsmodells, der Geschäftslage, der Jahresabschlüsse bzw. Einnahme-Überschussrechnungen nebst Steuererklärungen und Steuerbescheide, der Buchführung und dazugehörenden Belege sowie weiterer Unterlagen wie Verträge.
Die Bemessung des Schadens kann anhand konkret entgangener Einzelgeschäfte oder durch eine Schätzung des Gewinns erfolgen. In den meisten Fällen ist mangels einer Nachweisbarkeit der konkret entgangenen und nicht mehr nachholbaren Geschäfte eine Schätzung erforderlich.
Bei der Schätzung wird eine Begutachtung der zurückliegenden Zeiträume vorgenommen. Erkenntnisse aufgrund von späteren Entwicklungen nach dem Schadenszeitraum sind jedoch auch mit einzubeziehen.
Das ermittelte Ergebnis berücksichtigt noch nicht die persönlichen Steuern des Geschädigten. Diese werden durch die modifizierte Brutto- bzw. Nettolohntheorie mit einbezogen.
Die Feststellung des entgangenen Gewinns erfordert eine Analyse des Geschäftsmodells, der Geschäftslage, der Jahresabschlüsse bzw. Einnahme-Überschussrechnungen nebst Steuererklärungen und Steuerbescheide, der Buchführung und dazugehörenden Belege sowie weiterer Unterlagen wie Verträge.
Die Bemessung des Schadens kann anhand konkret entgangener Einzelgeschäfte oder durch eine Schätzung des Gewinns erfolgen. In den meisten Fällen ist mangels einer Nachweisbarkeit der konkret entgangenen und nicht mehr nachholbaren Geschäfte eine Schätzung erforderlich.
Bei der Schätzung wird eine Begutachtung der zurückliegenden Zeiträume vorgenommen. Erkenntnisse aufgrund von späteren Entwicklungen nach dem Schadenszeitraum sind jedoch auch mit einzubeziehen.
Das ermittelte Ergebnis berücksichtigt noch nicht die persönlichen Steuern des Geschädigten. Diese werden durch die modifizierte Brutto- bzw. Nettolohntheorie mit einbezogen.