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Unternehmensbewertung - Unterhalt

Ansprüche im Familien- und Erbrecht - IDW S 13

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Standard: Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht am 06.04.2016 verabschiedet. Dieser Standard ersetzt die IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses: Zur Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht (IDW St/HFA 2/1995).

Im Folgenden sind einige wesentliche Aspekte des Entwurfs aufgeführt.

IDW Standard S1
Unternehmensbewertungen für vermögensrechtliche Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht sind vom Wirtschaftsprüfer anhand des IDW Standards S1 "Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" vorzunehmen. Ausnahmen können vertragliche Vereinbarungen wie Eheverträge mit fixierten Vorgaben darstellen.

Der Standard S1 beinhaltet die Heranziehung einer Unternehmensplanung zur Ermittlung des Unternehmenswertes, da der Wert durch die zukünftig entstehenden und entziehbaren finanziellen Überschüsse bestimmt wird. Eine unbesehene Übernahme von Vergangenheitswerten ist nicht zulässig.

Stichtagsprinzip
Unternehmensbewertungen erfolgen für Zwecke des Zugewinnausgleichs und für erbrechtliche Auseinandersetzungen häufig erst Jahre nach dem Bewertungsstichtag; insbesondere wenn beim Zugewinnausgleich auch der Wert des Unternehmens für das Anfangsvermögen ermittelt werden muss. Bei der Bewertung sind nur die Erkenntnisse heranzuziehen, die bei angemessener Sorgfalt bereits zum damaligen Stichtag verfügbar bzw. wenn Entwicklungen aus bereits eingeleiteten Maßnahmen absehbar waren.

Eine Bewertung anhand der tatsächlichen Jahresergebnisse nach dem Bewertungsstichtag ist nicht zulässig. Die der Bewertung zu Grunde liegenden Planungswerte können daher durchaus erheblich von den eingetretenen Ist-Werten abweichen.

Unternehmerlohn
Die Gewinn- und Verlustrechnungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften enthalten in der Regel keine Betriebsausgaben für die Tätigkeit des Inhaber bzw. der Gesellschafter (sogenannter Unternehmerlohn). Der Gewinn des Unternehmens setzt sich daher aus einer Vergütung für den Einsatz von Kapital und einer Vergütung für die Tätigkeit des Inhabers zusammen.

Im Rahmen einer Unternehmensbewertung sind kalkulatorische Vergütungen zur Eliminierung der Tätigkeiten des Inhabers bzw. der Gesellschafter anzusetzen. Entsprechend den BGH-Urteilen vom 02.02.2011 (XII ZR 185/08) und vom 09.02.2011 (XII ZR 40/09) ist ein den individuellen Verhältnissen des Inhabers entsprechender Unternehmerlohn in Abzug zu bringen. Die Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse zur Ermittlung des Unternehmenswertes erfolgt daher nur anhand der Überschüsse aus der Bereitstellung von Kapital.

Latente Ertragssteuer
Bei der Bewertung für Zwecke des Zugewinnausgleichs und für erbrechtliche Auseinandersetzungen wird eine fiktive Veräußerung des Unternehmens an Dritte unterstellt. Die bei einer Veräußerung entstehende Steuerlast ist sowohl bei einer Bewertung im Anfangs- als auch im Endvermögen zu berücksichtigen. Zu Einzelheiten siehe den folgenden Link: Latente Ertragssteuer.

Fungibilitätsabschlag
Gesellschaftsverträge enthalten teilweise Einschränkungen bezüglich der Möglichkeiten zum Verkauf der Gesellschaftsanteile. Bei Bewertungen für familien- und erbrechtliche Anlässe können diese Einschränkungen durch einen Abschlag anhand von objektiven Kriterien im Einzelfall zu berücksichtigen sein (Fungibilitätsabschlag). Ein pauschaler geschätzter Abschlag ohne Begründung für den Einzelfall ist aber nicht ausreichend.

Bewertungsbeispiel

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