Unternehmensbewertung - Unterhalt
Ansprüche im Familien- und Erbrecht - IDW S 13
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Standard: Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von
Ansprüchen im Familien- und Erbrecht am 06.04.2016 verabschiedet. Dieser Standard ersetzt die IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses:
Zur Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht (IDW St/HFA 2/1995).
Im Folgenden sind einige wesentliche Aspekte des Entwurfs aufgeführt.
IDW Standard S1Unternehmensbewertungen für vermögensrechtliche Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht sind vom
Wirtschaftsprüfer anhand des IDW Standards S1 "Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" vorzunehmen. Ausnahmen
können vertragliche Vereinbarungen wie Eheverträge mit fixierten Vorgaben darstellen.
Der Standard S1 beinhaltet die Heranziehung
einer Unternehmensplanung zur Ermittlung des Unternehmenswertes, da der Wert durch die zukünftig entstehenden und entziehbaren
finanziellen Überschüsse bestimmt wird. Eine unbesehene Übernahme von Vergangenheitswerten ist nicht zulässig.
StichtagsprinzipUnternehmensbewertungen erfolgen für Zwecke des Zugewinnausgleichs und für erbrechtliche Auseinandersetzungen
häufig erst Jahre nach dem Bewertungsstichtag; insbesondere wenn beim Zugewinnausgleich auch der Wert des Unternehmens für das
Anfangsvermögen ermittelt werden muss. Bei der Bewertung sind nur die Erkenntnisse heranzuziehen, die bei angemessener Sorgfalt
bereits zum damaligen Stichtag verfügbar bzw. wenn Entwicklungen aus bereits eingeleiteten Maßnahmen absehbar waren.
Eine Bewertung anhand der tatsächlichen Jahresergebnisse nach dem Bewertungsstichtag ist nicht zulässig. Die der Bewertung zu
Grunde liegenden Planungswerte können daher durchaus erheblich von den eingetretenen Ist-Werten abweichen.
UnternehmerlohnDie Gewinn- und Verlustrechnungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften enthalten
in der Regel keine Betriebsausgaben für die Tätigkeit des Inhaber bzw. der Gesellschafter (sogenannter Unternehmerlohn).
Der Gewinn des Unternehmens setzt sich daher aus einer Vergütung für den Einsatz von Kapital und einer Vergütung für die
Tätigkeit des Inhabers zusammen.
Im Rahmen einer Unternehmensbewertung sind kalkulatorische Vergütungen zur Eliminierung
der Tätigkeiten des Inhabers bzw. der Gesellschafter anzusetzen. Entsprechend den BGH-Urteilen vom 02.02.2011 (XII ZR 185/08)
und vom 09.02.2011 (XII ZR 40/09) ist ein den individuellen Verhältnissen des Inhabers entsprechender Unternehmerlohn
in Abzug zu bringen. Die Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse zur Ermittlung des Unternehmenswertes erfolgt daher
nur anhand der Überschüsse aus der Bereitstellung von Kapital.
Latente ErtragssteuerBei der Bewertung für Zwecke des Zugewinnausgleichs und für erbrechtliche Auseinandersetzungen
wird eine fiktive Veräußerung des Unternehmens an Dritte unterstellt. Die bei einer Veräußerung entstehende Steuerlast ist sowohl
bei einer Bewertung im Anfangs- als auch im Endvermögen zu berücksichtigen. Zu Einzelheiten siehe den folgenden Link:
Latente Ertragssteuer.
FungibilitätsabschlagGesellschaftsverträge enthalten teilweise Einschränkungen bezüglich der Möglichkeiten zum Verkauf
der Gesellschaftsanteile. Bei Bewertungen für familien- und erbrechtliche Anlässe können diese Einschränkungen durch einen Abschlag
anhand von objektiven Kriterien im Einzelfall zu berücksichtigen sein (Fungibilitätsabschlag). Ein pauschaler geschätzter Abschlag
ohne Begründung für den Einzelfall ist aber nicht ausreichend.