Unterhalt
Zugewinnausgleich
Unternehmenswert im Anfangs- und Endvermögen
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)
hat am 25.05.2015 den Entwurf eines IDW Standards: "Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von
Ansprüchen im Familien- und Erbrecht" (IDW ES 13) verabschiedet. Dieser IDW Standard ersetzt die Stellungnahme des
Hauptfachausschusses HFA 2/1995 "Zur Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht".
Die methodische Vorgehensweise bei der Bewertung eines Unternehmens oder Unternehmensanteils bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht durch einen Wirtschaftsprüfer hat sich durch diesen IDW Standard nicht verändert. In einem ersten Bewertungsschritt erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nach den im Standard IDW S1 niedergelegten Grundsätzen. Anschließend werden im zweiten Schritt die Besonderheiten bei der Überleitung des Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch berücksichtigt.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Überleitung stellt die Berücksichtigung der persönlichen Einkommensteuer (Latente Ertragssteuer) dar. Durch den Abzug der Einkommensteuer auf den fiktiven Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös wird wertmäßig der Ausgleichsverpflichtete dem Ausgleichsberechtigten gleichgestellt.
Die methodische Vorgehensweise bei der Bewertung eines Unternehmens oder Unternehmensanteils bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht durch einen Wirtschaftsprüfer hat sich durch diesen IDW Standard nicht verändert. In einem ersten Bewertungsschritt erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nach den im Standard IDW S1 niedergelegten Grundsätzen. Anschließend werden im zweiten Schritt die Besonderheiten bei der Überleitung des Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch berücksichtigt.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Überleitung stellt die Berücksichtigung der persönlichen Einkommensteuer (Latente Ertragssteuer) dar. Durch den Abzug der Einkommensteuer auf den fiktiven Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös wird wertmäßig der Ausgleichsverpflichtete dem Ausgleichsberechtigten gleichgestellt.
Unterhalt
Zugewinnausgleich
Latente Ertragssteuer
In Familienrechtsstreitigkeiten wird bei der Argumentation hinsichtlich der Höhe der
Zugewinnausgleichsforderung teilweise die latente Ertragssteuerbelastung nicht mit einbezogen.
Der/die Unternehmensinhaber(-in) verkauft in der Regel im Rahmen einer Scheidung nicht das eigene Unternehmen. Die steuerlichen Folgen eines Verkaufs werden daher erst einige Jahre später sichtbar.
Die Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung führt beim Ausgleichsberechtigten zu keiner Steuerlast, da ein unentgeltlicher und somit nicht zu versteuernder Vorgang vorliegt. Beim Ausgleichsverpflichteten hingegen ist im Falle einer späteren Veräußerung oder Liquidation des Unternehmens eine Versteuerung des Veräußerungs- oder Liquidationsgewinns vorzunehmen. Der Ausgleichsberechtigte würde besser gestellt, wenn er die Zugewinnausgleichsforderung in Form der Hälfte des Unternehmenswertes (bzw. max. Zugewinn) erhielte, während später der Ausgleichsverpflichtete den vollen Unternehmenswert als Veräußerungspreis der Einkommensteuer unterwerfen müsste.
Aus diesem Grund wird eine fiktive Einkommensteuer (latente Steuerlast) des Ausgleichsverpflichteten auf den ermittelten Unternehmenswert berechnet und anschließend vom Unternehmenswert abgezogen. Nur die Differenz wird als Vermögensposition in das Endvermögen des Ausgleichsverpflichteten eingestellt.
Hat der Ausgleichsverpflichtete noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet, kann die latente Steuerbelastung je nach Höhe des Veräußerungsgewinns und der übrigen steuerlichen Verhältnisse bis zu 42% (bzw. 45% bei sehr hohem Einkommen) zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer betragen. Einmalig kann ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit der ermäßigte Steuersatz von 56% des Durchschnittssteuersatzes in Anspruch genommen werden.
Der Einkommensteuer unterliegt der Veräußerungsgewinn. Dieser ergibt sich aus dem Unternehmenswert abzüglich des Buchwertes bzw. der Anschaffungskosten der Unternehmensanteile.
Der/die Unternehmensinhaber(-in) verkauft in der Regel im Rahmen einer Scheidung nicht das eigene Unternehmen. Die steuerlichen Folgen eines Verkaufs werden daher erst einige Jahre später sichtbar.
Die Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung führt beim Ausgleichsberechtigten zu keiner Steuerlast, da ein unentgeltlicher und somit nicht zu versteuernder Vorgang vorliegt. Beim Ausgleichsverpflichteten hingegen ist im Falle einer späteren Veräußerung oder Liquidation des Unternehmens eine Versteuerung des Veräußerungs- oder Liquidationsgewinns vorzunehmen. Der Ausgleichsberechtigte würde besser gestellt, wenn er die Zugewinnausgleichsforderung in Form der Hälfte des Unternehmenswertes (bzw. max. Zugewinn) erhielte, während später der Ausgleichsverpflichtete den vollen Unternehmenswert als Veräußerungspreis der Einkommensteuer unterwerfen müsste.
Aus diesem Grund wird eine fiktive Einkommensteuer (latente Steuerlast) des Ausgleichsverpflichteten auf den ermittelten Unternehmenswert berechnet und anschließend vom Unternehmenswert abgezogen. Nur die Differenz wird als Vermögensposition in das Endvermögen des Ausgleichsverpflichteten eingestellt.
Hat der Ausgleichsverpflichtete noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet, kann die latente Steuerbelastung je nach Höhe des Veräußerungsgewinns und der übrigen steuerlichen Verhältnisse bis zu 42% (bzw. 45% bei sehr hohem Einkommen) zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer betragen. Einmalig kann ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit der ermäßigte Steuersatz von 56% des Durchschnittssteuersatzes in Anspruch genommen werden.
Der Einkommensteuer unterliegt der Veräußerungsgewinn. Dieser ergibt sich aus dem Unternehmenswert abzüglich des Buchwertes bzw. der Anschaffungskosten der Unternehmensanteile.