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Sanierungsberatung

Sanierungsverfahren

Gerichtssaal
Die rechtzeitige Erkennung einer Unternehmenskrise eröffnet einen größeren zeitlichen und meist auch finanziellen Spielraum für die außergerichtliche Sanierung eines Unternehmens. Durch die Erstellung und Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes werden die Ursachen für die Krise nachhaltig ohne die Einbeziehung eines Amtsgerichtes beseitigt.

Soweit eine außergerichtliche Sanierung nicht zielführend oder erfolgreich ist, wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig. Dieser ist aber nicht gleichbedeutend mit der Liquidation des Unternehmens. Die Insolvenzordnung bietet mit der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren und dem Insolvenzplan weitere Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens.

Die außergerichtliche Sanierung ist hinsichtlich ihrer Außenwirkung das von den Eigentümern bevorzugte Verfahren zur Beseitigung einer Unternehmenskrise. Die erfolgreiche Durchführung vermeidet den öffentlichkeitswirksamen Makel Insolvenz und die zivilrechtlichen Haftungsfolgen. Aussichten auf einen Erfolg bestehen aber meistens nur bei einer frühzeitigen Sanierung und noch vorhandener Liquidität zur quotalen Befriedigung der Gläubiger. Größere Schwierigkeiten bereiten die Einbeziehung aller Gläubiger und die Erlangung eines größeren Sanierungsbeitrages.

Bei den Insolvenzverfahren wird zwischen dem Regelverfahren, der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren unterschieden. Im Regelverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter in der Funktion eines Treuhänders der Insolvenzmasse die Fortführung oder die Liquidation des Unternehmens. Eine Möglichkeit zur Rettung des Unternehmens stellt die übertragende Sanierung mit dem Verkauf der Aktiva an ein neu gegründetes Unternehmen dar.

Die Eigenverwaltung ermöglicht die Fortführung des Unternehmens durch die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachverwalters. Ziel dieser zustimmungsbedürftigen Option (Gericht bzw. Antrag Gläubigerversammlung) ist die Sanierung des Unternehmens ohne den Verlust der Kompetenzen und Kenntnisse der bisherigen Geschäftsführung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Neu vom Gesetzgeber eingeführt wurde das Schutzschirmverfahren. Dieses soll bei frühzeitiger Antragstellung wegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung dem Unternehmen unter der Aufsicht eines von ihm ausgewählten Sachverwalters innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten die Erstellung eines Insolvenzplanes ermöglichen.

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