Insolvenzgründe
§ 19 Insolvenzordnung: Überschuldung
Der Insolvenzgrund der Überschuldung wurde in Folge der Finanzkrise zunächst befristet
vom 18.10.2008 bis zum 31.12.2013 geändert. Durch Beschluss des Bundestages vom 09.11.2012
wurde eine Entfristung vorgenommen. Die bis zum 17.10.2008 geltende Regelung, wonach eine rechtliche
Überschuldung immer vorlag, wenn die Schulden höher als das Vermögen waren und die
Fortbestehensprognose mit ihrem positiven oder negativen Ergebnis lediglich die Bewertungsansätze
beeinflusste, ist somit aufgehoben.
Eine rechtliche Überschuldung liegt bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) nunmehr nur noch vor, wenn eine negative Fortbestehensprognose gegeben ist und zudem bei einer Bewertung zu Liquidationswerten die Schulden das Vermögen übersteigen.
Durch eine positive Fortbestehensprognose wird somit eine Überschuldung und damit die Insolvenzantragspflicht vermieden (außer Zahlungsunfähigkeit) . Die Prognose muss für das aktuelle und das folgende Geschäftsjahr in Form einer Zahlungsfähigkeitsprüfung vorgenommen werden. Wie bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist ein Finanzplan aufzustellen. Kann der Schuldner die bestehenden und die zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten im zu betrachtenen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bezahlen, so muss ein Überschuldungsstatus aufgestellt werden.
Abweichend von der Handelsbilanz sind die Vermögensgegenstände und die Schulden im Überschuldungsstatus mit den Liquidationswerten anzusetzen. Übersteigen die Schulden im Status die Vermögensgegenstände, so liegt eine rechtliche Überschuldung und damit eine Insolvenzantragspflicht vor.
In der Regel ist der Saldo aus Vermögensgegenständen und Schulden zu Liquidationswerten erheblich niedriger als das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital. Beim ersten Anzeichen der Entstehung einer Krise sollte mit einer fortlaufenden Beobachtung über den Eintritt einer zuküftigen Zahlungsunfähigkeit begonnen werden, da die rechnerische Überschuldung zu Liquidationswerten schnell eintreten kann. Eine fehlende Beobachtung und Dokumentation kann haftungsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
Eine rechtliche Überschuldung liegt bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) nunmehr nur noch vor, wenn eine negative Fortbestehensprognose gegeben ist und zudem bei einer Bewertung zu Liquidationswerten die Schulden das Vermögen übersteigen.
Durch eine positive Fortbestehensprognose wird somit eine Überschuldung und damit die Insolvenzantragspflicht vermieden (außer Zahlungsunfähigkeit) . Die Prognose muss für das aktuelle und das folgende Geschäftsjahr in Form einer Zahlungsfähigkeitsprüfung vorgenommen werden. Wie bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist ein Finanzplan aufzustellen. Kann der Schuldner die bestehenden und die zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten im zu betrachtenen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bezahlen, so muss ein Überschuldungsstatus aufgestellt werden.
Abweichend von der Handelsbilanz sind die Vermögensgegenstände und die Schulden im Überschuldungsstatus mit den Liquidationswerten anzusetzen. Übersteigen die Schulden im Status die Vermögensgegenstände, so liegt eine rechtliche Überschuldung und damit eine Insolvenzantragspflicht vor.
In der Regel ist der Saldo aus Vermögensgegenständen und Schulden zu Liquidationswerten erheblich niedriger als das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital. Beim ersten Anzeichen der Entstehung einer Krise sollte mit einer fortlaufenden Beobachtung über den Eintritt einer zuküftigen Zahlungsunfähigkeit begonnen werden, da die rechnerische Überschuldung zu Liquidationswerten schnell eintreten kann. Eine fehlende Beobachtung und Dokumentation kann haftungsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.