Unterhalt
Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens
Formulierung Beweisbeschluss
Die folgenden Beispiele stellen mögliche Formulierungen für einen Beweisbeschluss zur
Erstellung eines Sachverständigengutachtens dar:
a) Es soll Beweis darüber erhoben werden, welches unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen der Antragsteller(-in)/der Antragsgegner(-in) aus allen Einkunftsarten in den Jahren 2012 bis 2014 erzielte.
b) Über die Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsteller(-in)/des Antragsgegner(-in) aus selbständiger Tätigkeit aus den Jahren 2012 bis 2014 ist Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
c) Welches Einkommen stand dem Antragsteller(-in)/dem Antragsgegner(-in) zur Sicherstellung ihres Unterhaltsbedarfs in den Jahren 2012 bis 2014 aus allen relevanten Einkunftsarten, insbesondere aus seiner/ihrer selbständigen Tätigkeit netto zur Verfügung?
a) Es soll Beweis darüber erhoben werden, welches unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen der Antragsteller(-in)/der Antragsgegner(-in) aus allen Einkunftsarten in den Jahren 2012 bis 2014 erzielte.
b) Über die Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsteller(-in)/des Antragsgegner(-in) aus selbständiger Tätigkeit aus den Jahren 2012 bis 2014 ist Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
c) Welches Einkommen stand dem Antragsteller(-in)/dem Antragsgegner(-in) zur Sicherstellung ihres Unterhaltsbedarfs in den Jahren 2012 bis 2014 aus allen relevanten Einkunftsarten, insbesondere aus seiner/ihrer selbständigen Tätigkeit netto zur Verfügung?
Grundsätzlich enthält ein Sachverständigengutachten die Ermittlung aller Einkunftsarten.
Soll die Einkunftsermittlung auf die selbständigen Einkünfte begrenzt werden, die wegen ihrer
Schwankungen meist den Streitpunkt darstellen, so ist ein Hinweis im Beweisbeschluss für den
Sachverständigen hilfreich (Formulierung b z.B. enthält nur die selbständigen Einkünfte).
Unterhalt
Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens
Begutachtungszeitraum
Die meisten Beweisbeschlüsse enthalten einen Begutachtungszeitraum von drei Jahren.
Die Bandbreite liegt zwischen zwei und fünf Jahren.
Zu beachten ist bei der Festsetzung von Unterhalt für zukünftige Perioden die zeitliche Nähe des Begutachtungszeitraums zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses, da Oberlandesgerichte weiter zurückliegende Begutachtungszeiträume schon zurückgewiesen haben. So sollte z.B. bei einem länger andauernden Familienverfahren mit einer Beantragung von Unterhalt ab Anfang 2012 der in 2015 erstellte Beweisbeschluss für die Bemessung des Unterhaltes sich nicht (ausschließlich) auf die Jahre 2009 bis 2011 beziehen. Für die Festsetzung des Unterhaltes ab 2015 liegt der Begutachtungszeitraum zu weit zurück.
In diesem Fall werden bei unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über die Höhe des Unterhaltes als Begutachtungszeitraum für die Festsetzung ab 2015 eher die Jahre 2012 bis 2014 zu berücksichtigen sein. Für die Festsetzung von Unterhalt der Jahre 2012 bis 2014 kann dann eine gesonderte Berechnung des tatsächlich entstandenen Einkommens der Jahre 2012 bis 2014 oder ein Zeitraum 2009 bis 2011 mit einer Prognose herangezogen werden.
Zu beachten ist bei der Festsetzung von Unterhalt für zukünftige Perioden die zeitliche Nähe des Begutachtungszeitraums zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses, da Oberlandesgerichte weiter zurückliegende Begutachtungszeiträume schon zurückgewiesen haben. So sollte z.B. bei einem länger andauernden Familienverfahren mit einer Beantragung von Unterhalt ab Anfang 2012 der in 2015 erstellte Beweisbeschluss für die Bemessung des Unterhaltes sich nicht (ausschließlich) auf die Jahre 2009 bis 2011 beziehen. Für die Festsetzung des Unterhaltes ab 2015 liegt der Begutachtungszeitraum zu weit zurück.
In diesem Fall werden bei unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über die Höhe des Unterhaltes als Begutachtungszeitraum für die Festsetzung ab 2015 eher die Jahre 2012 bis 2014 zu berücksichtigen sein. Für die Festsetzung von Unterhalt der Jahre 2012 bis 2014 kann dann eine gesonderte Berechnung des tatsächlich entstandenen Einkommens der Jahre 2012 bis 2014 oder ein Zeitraum 2009 bis 2011 mit einer Prognose herangezogen werden.
Unterhalt
Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens
Prognose
Der Begutachtungszeitraum beinhaltet bei Selbständigen häufig die Jahre vor dem Jahr der
Beantragung des Unterhaltes. Im Sachverständigengutachten werden die Jahresabschlüsse
bzw. Gewinnermittlungen dieser vorangegangenen Jahre anhand von unterhaltsrechtlichen Kriterien
korrigiert. Die Korrektur umfasst neben den steuerspezifischen Absetzungs- und
Abschreibungsmöglichkeiten auch außergewöhnliche bzw. einmalige Vorgänge.
Die bereinigten Bruttoeinkünfte der vergangenen Jahre werden anschließend zur Prognose der zukünftigen Einkünfte herangezogen. Es wird somit unterstellt, dass der Durchschnitt der Jahre des Begutachtungszeitraums die zukünftige Ertragssituation wiederspiegelt. Bei sich stark ändernden Verhältnissen muss diese Prognose ggf. aber angepasst werden.
Die bereinigten Bruttoeinkünfte der vergangenen Jahre werden anschließend zur Prognose der zukünftigen Einkünfte herangezogen. Es wird somit unterstellt, dass der Durchschnitt der Jahre des Begutachtungszeitraums die zukünftige Ertragssituation wiederspiegelt. Bei sich stark ändernden Verhältnissen muss diese Prognose ggf. aber angepasst werden.