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Schadenersatz

Gerichte, Versicherungen, Geschädigte, Schädiger

Betriebsunterbrechung/Verdienstausfall: Entgangener Gewinn

Warnschild Glatteis
Betriebsunterbrechungen durch öffentlich-rechtliche Maßnahmen, außergewöhnliche Vorgänge (z.B. Wasserschaden, Maschinenschaden) oder ein Verkehrsunfall mit Verletzung und ähnliche Sachverhalte können zu einem entgangenen Gewinn bzw. einem Verdienstausfall führen.

Die Berechnung des entgangenen Gewinns bzw. des Verdienstausfall­schadens ist bei Selbständigen aufgrund der meist schwankenden Gewinne eine komplexe Aufgabe, da eine Gegenüberstellung des tatsächlich erzielten Gewinns mit dem ohne das Ereignis voraussichtlich erzielten Gewinns vorzunehmen ist.

Wir erstellen Sachverständigen­gutachten für die Gerichte und auch für die Parteien zur Bemessung der Höhe des Schadenersatzes als Basis für außergerichtliche Einigungen oder für den Parteivortrag im Rechtsstreit.
Schadenersatz
Verdienstausfall/ Entgangener Gewinn

Vorgehensweise bei der Berechnung

Kalkulator
Maßgeblich für die Berechnung des Verdienstausfallschadens bzw. des Betriebsunterbrechungsschadens eines Selbständigen ist der entgangene Gewinn. Dieser ist die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Gewinn und dem Gewinn, der ohne das Ereignis eingetreten wäre. Bei der Ermittlung des Gewinns sind daher die Umsatzerlöse und die Kosten (Aufwendungen) zu prognostizieren, die ohne das Ereignis angefallen wären, tatsächlich aber nicht angefallen sind.

Die Feststellung des entgangenen Gewinns erfordert eine Analyse des Geschäftsmodells, der Geschäftslage, der Jahresabschlüsse bzw. Einnahme-Überschussrechnungen nebst Steuererklärungen und Steuerbescheide, der Buchführung und dazugehörenden Belege sowie weiterer Unterlagen wie Verträge.

Die Bemessung des Schadens kann anhand konkret entgangener Einzelgeschäfte oder durch eine Schätzung des Gewinns erfolgen. In den meisten Fällen ist mangels einer Nachweisbarkeit der konkret entgangenen und nicht mehr nachholbaren Geschäfte eine Schätzung erforderlich.

Bei der Schätzung wird eine Begutachtung der zurückliegenden Zeiträume vorgenommen. Erkenntnisse aufgrund von späteren Entwicklungen nach dem Schadenszeitraum sind jedoch auch mit einzubeziehen.

Das ermittelte Ergebnis berücksichtigt noch nicht die persönlichen Steuern des Geschädigten. Diese werden durch die modifizierte Brutto- bzw. Nettolohntheorie mit einbezogen.

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