OLG Koblenz setzt Gewinnvortrag einem Gesellschafterdarlehen gleich.
Die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann durch eine Anfechtung
gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erreicht werden, soweit die Rechtshandlung im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag
oder danach vorgenommen wurde.
Das OLG Koblenz verneint zwar mangels Darlehensvereinbarung die Qualifizierung einer Gewinnausschüttung als
Gesellschafterdarlehen, hält aber bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen durch Beschluss
als Gewinnvortrag stehen gelassenen Jahresüberschuss für eine einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte
Forderung. Die spätere Ausschüttung des Gewinnvortrags ist dann unter den Voraussetzungen des
§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.
Begründet wird diese Gleichstellung mit der Möglichkeit des Alleingesellschafter-Geschäftsführer, ohne eine
förmliche Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung und den Zeitraum des Stehenlassen des Gewinns
entscheiden zu können. Der Verzicht auf eine Gewinnverwendung würde wirtschaftlich betrachtet einer Auszahlung
mit einer anschließenden Darlehensgewährung entsprechen.