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BGH-Urteil vom 22.05.2014, IX ZR 95/13

Wirkungen einer Stundung

Grafik eines Paragraphen

Rückwirkende Stundung beseitigt rückwirkend keine Zahlungsunfähigkeit


Das Urteil des BGH vom 22.05.2014 beschäftigt sich mit den Wirkungen einer Stundung des Finanzamtes, die rückwirkend erfolgte und dann später aufgehoben wurde.

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes musste die steuerpflichtige GmbH eine hohe Steuerzahlung leisten. Nach dem Urteil gewährte das Finanzamt eine Stundung, die am 30.06.2004 endete. Eine weitere Stundung wurde zunächst abgelehnt, am 16.01.2006 dann aber rückwirkend ab dem 01.07.2004 bis zum 30.06.2006 gewährt.

Auswirkungen:
1) Im Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 15.01.2006 lag keine Stundung vor. Die Steuernachzahlung war bei der Prüfung einer Zahlungsunfähigkeit in diesem Zeitraum mit einzubeziehen. Daran änderte auch die rückwirkende Stundung nichts.

2) Durch das Urteil des Bundesfinanzhofes war die Verpflichtung zur Rückzahlung definitiv. Daher musste trotz späterer Stundung bei einer Analyse einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Verpflichtung zu jedem Zeitpunkt in den Prognosezeitraum mit einbezogen werden (siehe auch Urteil des BGH vom 05.12.2013).

Anmerkung:
Die grundsätzlichen Aspekte dieses Sachverhaltes treten nicht selten bei Krisenunternehmen auf. Es wird lange gewartet nach der Fälligkeit der Verbindlichkeiten bis es "brennt", bevor mit Hilfe von Ratenzahlungsvereinbarungen die Fälligkeiten der Verbindlichkeiten zeitlich verschoben werden. Die Raten werden dann nicht vollständig oder gar nicht geleistet oder es werden dafür neue Verbindlichkeiten nicht bedient. Am Ende steht dann ein durch Gläubiger erzwungener Insolvenzantrag.

Wie das BGH-Urteil verdeutlicht, sind die fälligen Verbindlichkeiten bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur Vereinbarung der Stundungen einzubeziehen. Häufig liegt in diesem Zeitraum schon eine Zahlungsunfähigkeit vor und die zivil- und strafrechtlichen Folgen basieren auf einem deutlich früheren Zeitpunkt des Beginns der Insolvenzverschleppung.

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