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BGH-Urteil vom 19.11.2013, II ZR 229/11

Überschuldung und Geschäftsführerhaftung

Grafik eines Paragraphen

Sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers


Der Sachverhalt betraf die Klage eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Der Insolvenzverwalter hatte durch Vorlage der Handelsbilanz mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag und dem Vortrag fehlender stiller Reserven eine Überschuldung dargelegt. Die Behauptung des Geschäftsführers, abweichend von den Werten der Handelsbilanz hätten ausreichend stille Reserven vorgelegen, reichte nicht aus, um seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen. Der BGH sah den Geschäftsführer in der Pflicht, substantiiert zu stillen Reserven oder sonstigen in der Handelsbilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen.

Das Urteil betraf einen Sachverhalt aus den Jahren 2007 und 2008 und damit noch die alte Regelung zur Überschuldung. Im Falle einer negativen Fortbestehensprognose trifft der Tenor des Urteils aber auch beim aktuellen Recht zu, da ein Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten aufzustellen ist.

Anmerkung:
Spätestens mit Eintritt der Krise ist eine kontinuierliche Überprüfung einer möglichen Überschuldung und die Dokumentation der Ergebnisse ratsam.

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