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BGH-Beschluss vom 18.12.2014, 4 StR 323/14 und 324/14

Faktischer Geschäftsführer und Insolvenzverschleppung

Grafik eines Paragraphen

Der faktische Geschäftsführer kann Täter einer Insolvenzverschleppung sein


Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde die Insolvenzantragspflicht für die Mitglieder des Vertretungsorgans und die Abwickler in den § 15a InsO überführt.

Wie auch vor dieser Neuregelung kann der faktische Geschäftsführer der Täter bei einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein, auch wenn er im Wortlaut des Gesetzes nicht gesondert aufgeführt ist. Der faktische Geschäftsführer steht dem Geschäftsführer der Gesellschaft gleich.

Die Einräumung und Ausübung einer Handlungsvollmacht oder die Führung der Gesellschaft ohne entsprechende Rechtsposition können eine Einstufung als faktischen Geschäftsführer bewirken. Daraus ergeben sich dann die gleichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen wie für den Geschäftsführer der Gesellschaft.

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