Der faktische Geschäftsführer kann Täter einer Insolvenzverschleppung sein
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde die
Insolvenzantragspflicht für die Mitglieder des Vertretungsorgans und die Abwickler in den § 15a InsO
überführt.
Wie auch vor dieser Neuregelung kann der faktische Geschäftsführer der Täter bei einer Insolvenzverschleppung
nach § 15a Abs. 4 InsO sein, auch wenn er im Wortlaut des Gesetzes nicht gesondert aufgeführt ist. Der faktische
Geschäftsführer steht dem Geschäftsführer der Gesellschaft gleich.
Die Einräumung und Ausübung einer Handlungsvollmacht oder die Führung der Gesellschaft ohne entsprechende
Rechtsposition können eine Einstufung als faktischen Geschäftsführer bewirken. Daraus ergeben sich dann die
gleichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen wie für den Geschäftsführer der Gesellschaft.