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BGH-Urteil vom 18.11.2014, II ZR 231/13

Haftung des Geschäftsführers

Grafik eines Paragraphen

Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit)


Die Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife wurde durch den BGH eingeschränkt.

Diese je nach Rechtsform auf § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a und § 177a HGB beruhende und bei Insolvenzverschleppungen regelmäßig gravierende Inanspruchnahme des Organs der Gesellschaft schließt nunmehr Sachverhalte aus, bei denen durch die Zahlung ein zumindest gleichhoher Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt oder der Insolvenzverwalter diesen Wert durch Maßnahmen zurückerlangt, da Sinn und Zweck der Vorschriften die Gleichbehandlung der Gläubiger ist. Diese sollen den Vermögensschaden durch die Minderung der Masse ersetzt bekommen. Eine Minderung der Masse liegt aber nicht vor, wenn die Gesellschaft etwas mindestens gleichwertiges für die Zahlung bekommt.

Nicht mehr entscheidend ist die Existenz des Gegenwertes zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es muss aber ein unmittelbarer Zusammenhang des erhaltenen Gegenwertes mit der Zahlung bestehen (wirtschaftliche Betrachtung).

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