Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit)
Die Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife wurde
durch den BGH eingeschränkt.
Diese je nach Rechtsform auf § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a und § 177a HGB
beruhende und bei Insolvenzverschleppungen regelmäßig gravierende Inanspruchnahme des Organs der Gesellschaft
schließt nunmehr Sachverhalte aus, bei denen durch die Zahlung ein zumindest gleichhoher Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen
gelangt oder der Insolvenzverwalter diesen Wert durch Maßnahmen zurückerlangt, da Sinn und Zweck der Vorschriften die
Gleichbehandlung der Gläubiger ist. Diese sollen den Vermögensschaden durch die Minderung der Masse ersetzt bekommen.
Eine Minderung der Masse liegt aber nicht vor, wenn die Gesellschaft etwas mindestens gleichwertiges für die Zahlung bekommt.
Nicht mehr entscheidend ist die Existenz des Gegenwertes zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es muss aber ein
unmittelbarer Zusammenhang des erhaltenen Gegenwertes mit der Zahlung bestehen (wirtschaftliche Betrachtung).