Keine Zahlungsunfähigkeit ohne zusätzliche Erklärung
Die Bitte des Schuldners um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung stellt kein Indiz für eine
Zahlungseinstellung oder eine Zahlungsunfähigkeit dar, soweit sie im Rahmen der Gepflogenheiten des
Geschäftsverkehrs erfolgt. Der BGH begründet dies mit der Möglichkeit einer Zinseinsparung oder
der Vermeidung von Kosten für eine Darlehensaufnahme, die die Ursache für die Bitte sein können.
Wird die Bitte hingegen mit einer Erklärung über die nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit verbunden, so liegt
ein Indiz für eine Zahlungseinstellung vor.