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BGH-Urteil vom 12.02.2015, IX ZR 180/12

Weiterbelieferung eines zahlungsunfähigen Kunden mit Zahlungserhalt

Grafik eines Paragraphen

Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO


Das BGH-Urteil vom 12.02.2015 zeigt die Risiken für den Lieferanten bei einer Weiterbelieferung eines zahlungsunfähigen Kunden auf. Im vorliegenden Fall wurde die Kenntnis des Lieferanten über die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Kunden angenommen, da die Rückstände des Kunden über einen längeren Zeitraum in beträchtlichem Umfang nicht beglichen wurden und Rücklastschriften bei Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden erfolgten. Zudem räumte der Lieferant die Kenntnis über die Zahlungsschwierigkeiten des Kunden ein.

Der BGH erachtete die Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalter als zutreffend, so dass der Lieferant sämtliche erhaltene Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Kunden zurückzahlen musste, obwohl die Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt bzw. einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt und Zug um Zug im Rahmen eines angenommenen zeitnahen Leistungsaustausches (sog. Bargeschäft bzw. bargeschäftähnlich) erfolgten.

Ein bargeschäftähnlicher Vorgang lag angesichts der noch bestehenden älteren Zahlungsrückstände des Kunden laut dem BGH aber nicht vor. Selbst im Falle eines bargeschäftähnlichen Vorganges wäre eine dem Kunden bewusste mittelbare Gläubigerbenachteiligung = Bevorzugung des Lieferanten gegeben gewesen, da eine unrentable Geschäftsfortführung des Kunden vorlag, die fortlaufend zu einer Erhöhung der Schulden führte.

Somit waren die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gegeben: Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung durch den Kunden und Kenntnis des Lieferanten über die Benachteiligung und die drohende Zahlungsunfähigkeit.

Anmerkung:
Bei ersten Hinweisen auf Zahlungsschwierigkeiten des Kunden sollten die vertraglichen Lieferbedingungen durch einen Rechtsanwalt auf ihre Insolvenzfestigkeit überprüft werden.

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