Vermeidung der Passivierung einer Verbindlichkeit
Beim Vorliegen einer negativen Fortbestehensprognose ist der aufzustellende Überschuldungsstatus
entscheidend für die Entstehung einer rechtlichen Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung.
Eine Gestaltung zur Vermeidung der Insolvenzantragspflicht kann die Vereinbarung eines Rangrücktritts
mit einem Gläubiger darstellen, wodurch bei Einhaltung der erforderlichen Kriterien die Nichtpassivierung
der Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus erreicht werden kann.
Ausreichend für die Vermeidung der Passivierung ist laut dem BGH-Urteil die Erklärung eines Rücktritts der
Forderung hinter die Forderungen aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens
oder aus wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen). Ein Rangrücktritt auf die Stufe der Einlagenrückgewähr
(Auszahlung eines verbleibenden Überschusses nach der vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Insolvenzgläubiger)
ist nicht erforderlich.