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Geschäftsführerhaftung in der Krise

Mann im Regen
Die Führung eines Unternehmens in der Krise ist mit verschiedenen Risiken behaftet, denen große Beachtung geschenkt werden muss. Das Herauszögern des Gangs zum Amtsgericht zur Stellung eines Antrages auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen.

Bei jedem Insolvenzantrag prüft die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung und damit zusammenhängender weiterer Delikte.

Zivilrechtlich drohen der Geschäftsführung durch eine Insolvenzverschleppung Klagen der Alt- und Neugläubiger, des Insolvenzverwalters und die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.

Die finanziellen Folgen einer Insolvenz sind für die Geschäftsführung und die Gesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme von Bürgschaften und des Wegfalls der Einnahmequelle häufig immens. Kommen dann noch die Haftungsfolgen aus einer Verschleppung der Insolvenz hinzu, führt dies nicht selten zum persönlichen finanziellen Bankrott.

Aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergibt sich in der Regel eine Geldstrafe und die Übernahme der Kosten des Gutachtens für die Feststellung der Verschleppung; bei gravierenden Fällen auch eine Freiheitsstrafe.

Die bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife bestehenden Gläubiger (Altgläubiger) können auf der Basis von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO einen Quotenschaden einklagen, der sich aus der Differenz zwischen ihrer Quote bei rechtzeitiger Insolvenzantragsstellung und der tatsächlichen Quote ergibt.

Bei Geschäften ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht können Klagen der Neugläubiger auf Ausgleich eines Kontrahierungsschadens erfolgen, die den Verlust der Vertragspartner durch die Eingehung des Geschäftes beinhalten.

Große finanzielle Auswirkungen kann auch eine Klage des Insolvenzverwalters auf den Ersatz von sämtlichen Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG haben, soweit diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren.

Von Seiten der Sozialversicherungsträger droht eine Inanspruchnahme für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) und von der Finanzverwaltung die Haftung für nicht abgeführte Steuern.

Zur Vermeidung dieser Folgen ist eine permante Beobachtung der aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation erforderlich. Gegebenenfalls ist ein externer Berater zur Darlegung des Nichteintritts von Insolvenzgründen hinzuzuziehen.

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