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Unterhalt

Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens

Formulierung Beweisbeschluss

Die folgenden Beispiele stellen mögliche Formulierungen für einen Beweisbeschluss zur Erstellung eines Sachverstän­digengutachtens dar:

a) Es soll Beweis darüber erhoben werden, welches unterhalts­rechtlich relevante Nettoein­kommen der Antragsteller(-in)/der Antragsgegner(-in) aus allen Einkunftsarten in den Jahren 2012 bis 2014 erzielte.

b) Über die Höhe des unterhalts­rechtlich relevanten Einkommens des Antragsteller(-in)/des Antrags­gegner(-in) aus selbständiger Tätigkeit aus den Jahren 2012 bis 2014 ist Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverstän­digengutachtens.

c) Welches Einkommen stand dem Antragsteller(-in)/dem Antrags­gegner(-in) zur Sicherstellung ihres Unterhaltsbedarfs in den Jahren 2012 bis 2014 aus allen relevanten Einkunftsarten, insbesondere aus seiner/ihrer selbständigen Tätigkeit netto zur Verfügung?
Grundsätzlich enthält ein Sachverständigengutachten die Ermittlung aller Einkunftsarten. Soll die Einkunftsermittlung auf die selbständigen Einkünfte begrenzt werden, die wegen ihrer Schwankungen meist den Streitpunkt darstellen, so ist ein Hinweis im Beweisbeschluss für den Sachverständigen hilfreich (Formulierung b z.B. enthält nur die selbständigen Einkünfte).
Unterhalt
Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens

Begutachtungszeitraum

Die meisten Beweisbeschlüsse enthalten einen Begutachtungs­zeitraum von drei Jahren. Die Bandbreite liegt zwischen zwei und fünf Jahren.

Zu beachten ist bei der Festsetzung von Unterhalt für zukünftige Perioden die zeitliche Nähe des Begutachtungs­zeitraums zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses, da Oberlandesgerichte weiter zurückliegende Begutachtungs­zeiträume schon zurückgewiesen haben. So sollte z.B. bei einem länger andauernden Familienverfahren mit einer Beantragung von Unterhalt ab Anfang 2012 der in 2015 erstellte Beweisbeschluss für die Bemessung des Unterhaltes sich nicht (ausschließlich) auf die Jahre 2009 bis 2011 beziehen. Für die Festsetzung des Unterhaltes ab 2015 liegt der Begutachtungs­zeitraum zu weit zurück.

In diesem Fall werden bei unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über die Höhe des Unterhaltes als Begutachtungs­zeitraum für die Festsetzung ab 2015 eher die Jahre 2012 bis 2014 zu berücksichtigen sein. Für die Festsetzung von Unterhalt der Jahre 2012 bis 2014 kann dann eine gesonderte Berechnung des tatsächlich entstandenen Einkommens der Jahre 2012 bis 2014 oder ein Zeitraum 2009 bis 2011 mit einer Prognose herangezogen werden.
Unterhalt
Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens

Prognose

Der Begutachtungszeitraum beinhaltet bei Selbständigen häufig die Jahre vor dem Jahr der Beantragung des Unterhaltes. Im Sachverständigengutachten werden die Jahresabschlüsse bzw. Gewinnermittlungen dieser vorangegangenen Jahre anhand von unterhaltsrechtlichen Kriterien korrigiert. Die Korrektur umfasst neben den steuerspezifischen Absetzungs- und Abschreibungs­möglichkeiten auch außergewöhn­liche bzw. einmalige Vorgänge.

Die bereinigten Bruttoeinkünfte der vergangenen Jahre werden anschließend zur Prognose der zukünftigen Einkünfte herangezogen. Es wird somit unterstellt, dass der Durchschnitt der Jahre des Begutachtungs­zeitraums die zukünftige Ertragssituation wiederspiegelt. Bei sich stark ändernden Verhältnissen muss diese Prognose ggf. aber angepasst werden.

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