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Unterhalt

Unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen

Ehepaar
Ein Unterhaltsanspruch kann aus den drei Grundverhält­nissen Ehe, Verwandtschaft und gemeinsamer Elternschaft entstehen. Die Berechnung des Unterhaltsan­spruches erfolgt für die einzelnen Unterhaltsrechts­verhältnisse auf der Basis des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens.

Gerade bei Selbständigen, Gesellschafter-Geschäftsführern, Nur-Gesellschaftern, Anteilseignern und Unterhaltsverpflichteten mit umfangreichen vermietetem Grundbesitz lässt sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nur durch umfangreichere Berechnungen ermitteln. Derartige Berechnungen bzw. Gutachten erstellen wir für die Gerichte und auch für außergerichtliche Einigungen für die Parteien.

Je nach Sachverhalt kann ergänzend auf richterlichen Hinweis auch eine Durchsicht der Buchführung nebst Belege zur Überprüfung der betrieblichen Veranlassung von betrieblich gebuchten Ausgaben und zur Aufdeckung von einkommens­mindernden Gestaltungen vorgenommen werden.


Unterhalt

Gutachten zur Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens

Die Gutachten beinhalten die Einkommensermittlung als Bemessungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit und ggf. den Bedarf für die Ansprüche auf Ehegattenunterhalt (Trennungs-, nachehelicher Unterhalt), Unterhalt der Kindsmutter, Kindesunterhalt bei Unternehmern, Gesellschaftern (-Geschäftsführern) von Personen- oder Kapitalgesellschaften, Vermietern.

Die Ermittlung der unterhalts­rechtlichen Einkünfte erfolgt für alle Einkunftsarten (Erwerbsein­künfte, Vermögenseinkünfte, Erwerbsersatzeinkünfte und sonstige Einkünfte. (Weiter)


Unterhalt

Formulierung Beweisbeschluss

Die folgenden Beispiele stellen mögliche Formulierungen für einen Beweisbeschluss zur Erstellung eines Sachverstän­digengutachtens dar:

a) Es soll Beweis darüber erhoben werden, welches unterhalts­rechtlich relevante Nettoein­kommen der/die Antragsteller/Antragsgegner(-in) aus allen Einkunftsarten in den Jahren 2021 bis 2023 erzielte.

b) Über die Höhe des unterhalts­rechtlich relevanten Einkommens des Antragsteller/Antragsgegners(-in) aus selbständiger Tätigkeit aus den Jahren 2021 bis 2023 ist Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverstän­digengutachtens.

c) Welches Einkommen stand dem/der Antragsteller/Antragsgegner(-in) zur Sicherstellung ihres Unterhaltsbedarfs in den Jahren 2021 bis 2023 aus allen relevanten Einkunftsarten, insbesondere aus seiner/ihrer selbständigen Tätigkeit netto zur Verfügung?

Grundsätzlich enthält ein Sachverständigengutachten die Ermittlung aller Einkunftsarten. Soll die Einkunftsermittlung auf die selbständigen Einkünfte begrenzt werden, die wegen ihrer Schwankungen meist den Streitpunkt darstellen, so ist ein Hinweis im Beweisbeschluss für den Sachverständigen hilfreich (Die Formulierung b) z.B. enthält nur die selbständigen Einkünfte).


Unterhalt

Begutachtungszeitraum

Die meisten Beweisbeschlüsse enthalten einen Begutachtungs­zeitraum von drei Jahren. Die Bandbreite liegt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren.

Zu beachten ist bei der Festsetzung von Unterhalt für zukünftige Perioden die zeitliche Nähe des Begutachtungs­zeitraums zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses, da Oberlandesgerichte weiter zurückliegende Begutachtungs­zeiträume schon zurückgewiesen haben. So sollte z.B. bei einem länger andauernden Familienverfahren mit einer Beantragung von Unterhalt ab Anfang 2020 der in 2023 erstellte Beweisbeschluss für die Bemessung des Unterhaltes sich nicht (ausschließlich) auf die Jahre 2017 bis 2019 beziehen. Für die Festsetzung des Unterhaltes ab 2023 liegt der Begutachtungs­zeitraum zu weit zurück.

In diesem Fall werden bei unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über die Höhe des Unterhaltes als Begutachtungs­zeitraum für die Festsetzung ab 2023 eher die Jahre 2020 bis 2022 zu berücksichtigen sein. Für die Festsetzung von Unterhalt der Jahre 2020 bis 2022 kann dann eine gesonderte Berechnung des tatsächlich entstandenen Einkommens der Jahre 2020 bis 2022 oder ein Zeitraum 2017 bis 2019 mit einer Prognose herangezogen werden.


Zugewinnausgleich

Unterhaltsrechtliche Unternehmensbewertung

Haus
Neben dem Unterhaltsanspruch entsteht bei Ehescheidungen häufig auch ein Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Dieser berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und dem Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen). Das Anfangsvermögen wird bei dieser Gegenüberstellung durch eine Indexierung anhand des Preisindexes für die Lebenshaltung an das Preisniveau zum Zeitpunkt des Stichtages für das Endvermögen angepasst.

Befindet sich im Anfangs- und/oder Endvermögen ein Unternehmen bzw. ein Unternehmensanteil, so ist dieser zu bewerten. Bei abweichenden Wertvorstellungen der Parteien wird meistens ein Sachverständigen­gutachten in Auftrag gegeben. Dieses beinhaltet als Ergebnis den übergeleiteten Unternehmenswert. (Weiter)


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