Unterhalt
Gutachten zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens
Die Gutachten beinhalten die Einkommensermittlung als Bemessungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit und ggf. den Bedarf
für die Ansprüche auf Ehegattenunterhalt (Trennungs-, nachehelicher Unterhalt), Unterhalt der Kindsmutter,
Kindesunterhalt bei Unternehmern, Gesellschaftern (-Geschäftsführern) von Personen- oder Kapitalgesellschaften,
Vermietern.
Die Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Einkünfte erfolgt für alle Einkunftsarten (Erwerbseinkünfte, Vermögenseinkünfte, Erwerbsersatzeinkünfte und sonstige Einkünfte).
Auf der Grundlage der handels- bzw. steuerrechtlichen Jahresabschlüsse bzw. Gewinnermittlungen wird eine Korrektur der steuerlichen Ergebnisse anhand von unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten (Rechtsprechung und betriebswirtschaftliche Anpassungen) vorgenommen. Die ermittelten bereinigten Bruttoeinkünfte werden anschließend um die fiktive Einkommensteuer und ggf. die fiktive Gewerbesteuer sowie die zusammengestellten Vorsorgeaufwendungen und die abzugsfähigen Zahlungen für Schulden vermindert.
Die Gutachten beinhalten daher im Ergebnis das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen.
Der Begutachtungszeitraum beinhaltet bei Selbständigen häufig die Jahre vor dem Jahr der Beantragung des Unterhaltes. Es wird somit unterstellt, dass der Durchschnitt der Jahre des Begutachtungszeitraums die zukünftige Ertragssituation wiederspiegelt. Bei sich stark ändernden Verhältnissen muss diese Prognose ggf. aber angepasst werden.
Die Einkommensermittlung weist die folgende Struktur auf:
Die Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Einkünfte erfolgt für alle Einkunftsarten (Erwerbseinkünfte, Vermögenseinkünfte, Erwerbsersatzeinkünfte und sonstige Einkünfte).
Auf der Grundlage der handels- bzw. steuerrechtlichen Jahresabschlüsse bzw. Gewinnermittlungen wird eine Korrektur der steuerlichen Ergebnisse anhand von unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten (Rechtsprechung und betriebswirtschaftliche Anpassungen) vorgenommen. Die ermittelten bereinigten Bruttoeinkünfte werden anschließend um die fiktive Einkommensteuer und ggf. die fiktive Gewerbesteuer sowie die zusammengestellten Vorsorgeaufwendungen und die abzugsfähigen Zahlungen für Schulden vermindert.
Die Gutachten beinhalten daher im Ergebnis das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen.
Der Begutachtungszeitraum beinhaltet bei Selbständigen häufig die Jahre vor dem Jahr der Beantragung des Unterhaltes. Es wird somit unterstellt, dass der Durchschnitt der Jahre des Begutachtungszeitraums die zukünftige Ertragssituation wiederspiegelt. Bei sich stark ändernden Verhältnissen muss diese Prognose ggf. aber angepasst werden.
Die Einkommensermittlung weist die folgende Struktur auf:
Ermittlung des Einkommens | 2022 | 2023 | 2024 |
---|---|---|---|
Erwerbseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | |||
Erwerbseinkünfte aus Gewerbebetrieb | |||
Erwerbseinkünfte aus freiberuflicher/selbständiger Arbeit | |||
Erwerbseinkünfte aus abhängiger Tätigkeit | |||
Vermögenseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung | |||
Vermögenseinkünfte aus Kapital | |||
Vermögenseinkünfte aus dem Wohnvorteil | |||
Vermögenseinkünfte aus unterlassener zumutbarer Vermögensverwertung | |||
Erwerbsersatzeinkünfte (Renten, Pensionen) | |||
Erwerbsersatzeinkünfte (z.B. Arbeitslosen-, Krankengeld) | |||
Sonstige Einkünfte | |||
Unterhaltsrechtlich relevantes Bruttoeinkommen | 35.000 | 60.000 | 55.000 |
Durchschnitt des Bruttoeinkommens | 50.000 |
Abzüge: | |
Einkommensteuer | - 10.000 |
Gewerbesteuer | - 2.000 |
Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflegevers.) | - 8.000 |
Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorge) | - 12.000 |
Zahlungen für Schulden | - 5.000 |
Unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen | 23.000 |
Besonderheiten wie der Erwerbstätigenbonus sind zusätzlich zu berücksichtigen.