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Schadenersatz

Betriebsunterbrechung/Verdienstausfall: Entgangener Gewinn

Warnschild Glatteis
Betriebsunterbrechungen durch öffentlich-rechtliche Maßnahmen, außergewöhnliche Vorgänge (z.B. Wasserschaden, Maschinenschaden) oder ein Verkehrsunfall mit Verletzung und ähnliche Sachverhalte können zu einem entgangenen Gewinn bzw. einem Verdienstausfall führen.

Die Berechnung des entgangenen Gewinns bzw. des Verdienstausfall­schadens ist bei Selbständigen aufgrund der meist schwankenden Gewinne eine komplexe Aufgabe, da eine Gegenüberstellung des tatsächlich erzielten Gewinns mit dem ohne das Ereignis voraussichtlich erzielten Gewinns vorzunehmen ist.

Wir erstellen Sachverständigen­gutachten für die Gerichte und auch für die Parteien zur Bemessung der Höhe des Schadenersatzes als Basis für außergerichtliche Einigungen oder für den Parteivortrag im Rechtsstreit.

Schadenersatz

Berechnung des entgangenen Gewinns

Kalkulator
Maßgeblich für die Berechnung des Verdienstausfallschadens bzw. des Betriebsunterbrechungsschadens eines Selbständigen ist der entgangene Gewinn. Dieser ist die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Gewinn und dem Gewinn, der ohne das Ereignis eingetreten wäre. Bei der Ermittlung des Gewinns sind daher die Umsatzerlöse und die Kosten (Aufwendungen) zu prognostizieren, die ohne das Ereignis angefallen wären, tatsächlich aber nicht angefallen sind.

Die Feststellung des entgangenen Gewinns erfordert eine Analyse des Geschäftsmodells, der Geschäftslage, der Jahresabschlüsse bzw. Einnahme-Überschussrechnungen nebst Steuererklärungen und Steuerbescheide, der Buchführung und dazugehörenden Belege sowie weiterer Unterlagen wie Verträge.

Die Bemessung des Schadens kann anhand konkret entgangener Einzelgeschäfte oder durch eine Schätzung des Gewinns erfolgen. In den meisten Fällen ist mangels einer Nachweisbarkeit der konkret entgangenen und nicht mehr nachholbaren Geschäfte eine Schätzung erforderlich.

Bei der Schätzung wird eine Begutachtung der zurückliegenden Zeiträume vorgenommen. Erkenntnisse aufgrund von späteren Entwicklungen nach dem Schadenszeitraum sind jedoch auch mit einzubeziehen.

Das ermittelte Ergebnis berücksichtigt noch nicht die persönlichen Steuern des Geschädigten. Diese werden durch die modifizierte Brutto- bzw. Nettolohntheorie mit einbezogen.
Schadenersatz

Modifizierte Brutto- und modifizierte Nettolohntheorie

Euroscheine
Im Jahr oder den Jahren des Schadenseintritts vermindert sich dadurch der Gewinn und der Geschädigte zahlt auf den reduzierten Gewinn weniger Steuern. Der in einem späteren Jahr zufliessende Schadenersatz ist vom Geschädigten zu versteuern.

Bei der modifizierten Bruttolohntheorie wird eine Identität bzw. keine große Abweichung zwischen der nicht entstandenen Steuerlast auf den entgangenen Gewinn im Schadensjahr und der tatsächlichen Steuerlast auf den vom Schädiger an den Geschädigten zu zahlenden Schadenersatz im Zahlungsjahr unterstellt. Der Schädiger zahlt dabei nur den entgangenen Gewinn vor der Berücksichtigung persönlicher Steuern des Geschädigten an den Geschädigten. Dieser zahlt darauf seine persönlichen Steuern und verfügt danach über den entgangenen Gewinn nach Steuern.

Diese unterstellte Identität zwischen dem Gewinn nach Steuern im Schadensjahr ohne das Ereignis und dem dem Geschädigten im Jahr der Zahlung des Schadenersatzes letztlich verbleibenden Betrag nach Steuern ist je nach Rechtsform und der steuerlichen Verhältnisse häufig nicht gegeben.

Die modifizierte Bruttolohnmethode stellt daher eine Vereinfachung dar. Der BGH hat diese Vorgehensweise im Falle weitergehender steuerlicher Vorteile des Geschädigten für anwendbar erachtet, aber eine zusätzliche Berück­sichtigung dieser weitergehenden Vorteile angeführt.

Bei der modifizierten Nettolohntheorie wird eine Berechnung für das Schadensjahr vorgenommen, bei der der entgangene Gewinn und die Steuer berechnet werden, die im Schadensjahr entstanden wären. Wie bei der Bruttolohntheorie wird in einem ersten Schritt der entgangene Gewinn berechnet, den der Geschädigte ohne das Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte. Anschließend wird die Steuerlast des Geschädigten ermittelt, die dieser ohne das Ereignis für das Schadensjahr auf den entgangenen Gewinn hätte zahlen müssen.

Der Schädiger zahlt den entgangenen Gewinn abzüglich dieser berechneten Steuern an den Geschädigten. Damit erhält der Geschädigte genau den Betrag, den er nach Steuern ohne das Ereignis im Schadensjahr erwirtschaftet hätte.

Bei dieser Vorgehensweise gibt es ein Problem: Die Zahlung dieses Saldos aus dem entgangenen Gewinn abzüglich der berechneten Steuern ist im Jahr des Zuflusses vom Geschädigten zu versteuern. Ohne einen weiteren Ausgleich hätte der Geschädigte letztlich somit weniger als den Saldo aus dem entgangenen Gewinn abzüglich der berechneten Steuern zur Verfügung. Daher ist diese Steuerlast vom Schädiger an den Geschädigten zu erstatten.

Diese Erstattung führt wiederum zu einem neuen vom Geschädigten zu versteuernden Betrag, wie der BFH im Urteil vom 15.10.2024 - IX R 5/23 entsprechend der Systematik im deutschen Steuersystem zutreffend ausgeführt hat. Die Erstattung ist zudem nicht steuerbegünstigt nach § 24 Nr. 1 EStG i.V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Jede weitere Steuerzahlung führt zu einem erneuten Erstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger. Zur Vermeidung dieser fortwährenden Kette aus Steuerzahlungen und Erstattungsansprüchen wird durch einen Zirkelbezug bzw. einem Abtasten in der Steuertabelle bereits bei der erstmaligen Festlegung des entgangenen Gewinns abzüglich der zu erstattenden Steuern dieser Effekt mit berücksichtigt.

Insbesondere bei Arbeitnehmern mit steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Ersatzbezügen wie Lohnersatzleistungen oder den steuerlichen Besonderheiten bei Renten führen diese Effekte inklusive der Berücksichtigung der Sozialabgaben zu komplexeren Berechnungen.

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