Insolvenzen
Prüfung der Insolvenzeröffnungsgründe
Die Feststellung des Zeitpunktes der möglicherweise eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
und/oder der Überschuldung von Unternehmen erfordert eine Durchsicht der
Jahresabschlüsse, Buchführungskonten, der Buchführungsbelege,
betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Vertragsunterlagen, Kalkulationen, Inventuren und
weiterer Belege.
Für Zwecke der Erfüllung der Pflichten der gesetzlichen Vertreter im Krisenfall, der Geltendmachung von Ansprüchen durch Insolvenzverwalter, im Rahmen von Gerichtsverfahren zur zivilrechtlichen Klärung von Ansprüchen von Gläubigern und der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaftensichten und werten wir diese Unterlagen aus und erstellen Gutachten zur Feststellung des möglichen Insolvenzzeitpunktes. (Weiter)
Für Zwecke der Erfüllung der Pflichten der gesetzlichen Vertreter im Krisenfall, der Geltendmachung von Ansprüchen durch Insolvenzverwalter, im Rahmen von Gerichtsverfahren zur zivilrechtlichen Klärung von Ansprüchen von Gläubigern und der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaftensichten und werten wir diese Unterlagen aus und erstellen Gutachten zur Feststellung des möglichen Insolvenzzeitpunktes. (Weiter)
Insolvenzgründe
§ 17 Insolvenzordnung: Zahlungsunfähigkeit
Die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages entsteht im Falle des Eintritts einer
Zahlungsunfähigkeit und/oder einer Überschuldung.
Die Insolvenzordnung enthält im § 17 nur eine kurze Definition der Zahlungsunfähigkeit: "Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."
Der etwas allgemein gehaltene Gesetzestext wurde durch den Bundesgerichtshof in seiner Leitsatzentscheidung vom 24.05.2005 konkretisiert. Fraglich waren insbesondere die Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Zahlungsstockung und der Zahlungsunfähigkeit und die Höhe der maximal nicht begleichbaren fälligen Verbindlichkeiten. (Weiter)
Die Insolvenzordnung enthält im § 17 nur eine kurze Definition der Zahlungsunfähigkeit: "Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."
Der etwas allgemein gehaltene Gesetzestext wurde durch den Bundesgerichtshof in seiner Leitsatzentscheidung vom 24.05.2005 konkretisiert. Fraglich waren insbesondere die Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Zahlungsstockung und der Zahlungsunfähigkeit und die Höhe der maximal nicht begleichbaren fälligen Verbindlichkeiten. (Weiter)
Insolvenzgründe
§ 19 Insolvenzordnung: Überschuldung
Der Insolvenzgrund der Überschuldung wurde in Folge der Finanzkrise zunächst befristet
vom 18.10.2008 bis zum 31.12.2013 geändert. Durch Beschluss des Bundestages vom 09.11.2012
wurde eine Entfristung vorgenommen. Die bis zum 17.10.2008 geltende Regelung, wonach eine rechtliche
Überschuldung immer vorlag, wenn die Schulden höher als das Vermögen waren und die
Fortbestehensprognose mit ihrem positiven oder negativen Ergebnis lediglich die Bewertungsansätze
beeinflusste, ist somit aufgehoben.
Eine rechtliche Überschuldung liegt bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) nunmehr nur noch vor, wenn eine negative Fortbestehensprognose gegeben ist und zudem bei einer Bewertung zu Liquidationswerten die Schulden das Vermögen übersteigen. (Weiter)
Eine rechtliche Überschuldung liegt bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) nunmehr nur noch vor, wenn eine negative Fortbestehensprognose gegeben ist und zudem bei einer Bewertung zu Liquidationswerten die Schulden das Vermögen übersteigen. (Weiter)
Insolvenzgründe
§ 18 Insolvenzordnung: Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die Aufnahme des Tatbestandes der drohenden Zahlungsunfähigkeit in die Insolvenzordnung soll
die Zahl der häufig sehr spät gestellten Insolvenzanträge vermindern und damit eine
größere Chance auf eine Sanierung der Unternehmen eröffnen. Es besteht ein Wahlrecht zur
Stellung eines Insolvenzantrages und somit keine Pflicht.
Durch die Einführung des Schutzschirmverfahrens (§270 b InsO) und des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) hat der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit mehr Relevanz erhalten.
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn der Schuldner voraussichtlich die bestehenden und die zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten nicht zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bezahlen kann. Die Darstellung erfolgt anhand eines Finanzplanes.
Der Zeitraum für die Fortbestehensprognose soll gemäß § 18 Absatz 2 InsO in der Regel 24 Monaten umfassen. Es handelt sich um eine reine Zahlungsfähigkeitsprüfung.
Durch die Einführung des Schutzschirmverfahrens (§270 b InsO) und des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) hat der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit mehr Relevanz erhalten.
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn der Schuldner voraussichtlich die bestehenden und die zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten nicht zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bezahlen kann. Die Darstellung erfolgt anhand eines Finanzplanes.
Der Zeitraum für die Fortbestehensprognose soll gemäß § 18 Absatz 2 InsO in der Regel 24 Monaten umfassen. Es handelt sich um eine reine Zahlungsfähigkeitsprüfung.